Satzung des Vereins ‚Initiative für eine Mietergewerkschaft e.V.‘

§ 1

Name, Sitz und Eintragungswille

1. Der Verein führt den Namen „Initiative für eine Mietergewerkschaft e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2  

Zwecke

Der Verein strebt die Gründung einer stadt- bzw. landesweiten Mietergewerkschaft an und dient dem Zusammenschluss von Mieter/innen zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber dem Vermieter. Der Satzungszweck soll durch die stadt- bzw. landesweite Organisierung der Mieter/innen und den daraus resultierenden Aktionen erreicht werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede/r Mieter/in sein, die/der sich für die Zwecke des Vereins einsetzen will. Mitglied kann jede/r Mieter/in durch schriftlich ausdrücklich erklärten Willen werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages.

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung muss spätestens am ersten des Monats für den darauffolgenden Monat erfolgen. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der jährliche Beitrag beträgt 60€. Dieser ist jährlich, halbjährlich oder monatlich per Dauerauftrag auf das Vereinskonto zu überweisen. Der Beitrag kann auf einer Mitgliederversammlung mit Beschluss einer 2/3 Mehrheit geändert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Beitrag für einzelne Mitglieder absenken.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§7

Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen.

§ 8

Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden über den E-Mail-Verteiler einberufen werden. Der Vorstand kann auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung (siehe §9 der Satzung) durch ein Misstrauensvotum von zwei Dritteln der Mitglieder abgesetzt werden. Für diesen Fall werden Neuwahlen angesetzt.

§ 9

Mitgliederversammlung  

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Die Mitgliederversammlung wird über den E-Mail-Verteiler einberufen.

§ 10

Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11

Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Vorstehende Satzung wurde am 26.11.2019 errichtet.